Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltung
1.1 Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie finden auf alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen Anwendung. Einkaufsbedingungen des Käufers wird widersprochen.
2. Angebot und Abschluss
2.1 Alle Angebote sind freibleibend.
2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
2.3 Mindestauftragswert ist 250,- €
3. Lieferfristen und Verzug
3.1 Sofern nicht eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage des
Verkäufers oder eine mündliche Zusage der Geschäftsleitung bzw. unbeschränkbar bevollmächtigter Personen des Verkäufers vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart.
3.2 Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Epidemien/Pandemien, behördliche Maßnahmen, Streiks/Aussperrungen, erhebliche Störungen in Lieferketten), die nach Vertragsschluss eintreten, unvorhersehbar und vom Verkäufer nicht zu vertreten sind und die Leistung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über Beginn, voraussichtliche Dauer und Umfang der Störung informieren und zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung ergreifen. Dauert die Behinderung länger als 60 Tage an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung sind für die Dauer und im Umfang der höheren Gewalt ausgeschlossen; dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
3.3 Die Lieferpflicht des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Der Verkäufer darf sich hierauf nur berufen, wenn er bei Vertragsschluss ein kongruentes Deckungsgeschäft über die geschuldete Ware abgeschlossen hat, die Nichtbelieferung unverschuldet ist und auch bei zumutbaren Anstrengungen keine anderweitige Beschaffung möglich war. Der Verkäufer informiert den Käufer unverzüglich über ausfallende oder verspätete Selbstbelieferung. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden erstattet; etwaige dem Verkäufer gegen den Vorlieferanten zustehende Ersatzansprüche werden an den Käufer abgetreten. Gesetzliche Rechte des Käufers, insbesondere Rücktritt nach angemessener Fristsetzung, bleiben unberührt.
3.4 Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
3.5 Die gekaufte Ware ist innerhalb der vereinbarten Lieferfrist abzunehmen, ohne dass es der Setzung einer Nachfrist bedarf. Bei Abnahmeverzug durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zu liefern und zum vereinbarten Preis zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit gebunden; ist der Tagespreis bei verspätetem Abruf höher, so wird dieser zugrunde gelegt.
3.6 Der Käufer ist gehalten, Teillieferungen anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
3.7 Die Rücknahme nicht mangelhafter, vertragsgemäßer Ware erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung. Angebrochene oder entsiegelte Verpackungen sind von der freiwilligen Rücknahme ausgeschlossen. Gesetzliche Rechte des Käufers bei Mängeln (insbesondere Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) bleiben unberührt.
3.8 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfall vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
4. Versand und Gefahrenübergang
4.1 Versandweg und –mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers
überlassen.
4.2 Für den Gefahrenübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 447 BGB), und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
4.3 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Lieferbereitschaft dem Versand gleich.
5. Verpackung
5.1 Verpackungen werden nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes (VerpackG) behandelt. Soweit der Verkäufer systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt, erfolgt die Entsorgung über ein duales System. Rücknahmen und Pfandregelungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und etwaigen Individualvereinbarungen; einseitige Kostenabzüge sind ausgeschlossen.
5.2 Mehrwegverpackungen sind zu bestimmten mit dem Verkäufer vereinbarten Zeiten zurückzugeben.
5.3 Pfandkosten für Mehrwegverpackungen bei Milch, Joghurt usw. sind in gesonderten Abrechnungen zwischen Verkäufer und Käufer zu erfassen. Entsprechendes gilt für Einwegverpackungen, soweit für diese nach der Verpackungsverordnung eine Pfanderhebung erfolgt. Sie sind vom Käufer nach zweckbestimmtem Gebrauch zurückzugeben. Andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer die Wiederbeschaffungskosten in Rechnung zu stellen.
5.4 Ein „Verpackungspfennig“ nach dem Dualen System (Grüner Punkt) wird unverändert an den Verkäufer weitergegeben und ist nicht Bestandteil von Konditionenvereinbarungen.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Zahlung ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des
Verkäufers zu leisten. Zahlung durch Wechsel bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
6.2 Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ist der geltend gemachte Mangel im Verhältnis zum Kaufpreis der bemängelten Ware bzw. des gesamten Auftrags geringfügig, so ist die Verweigerung der Kaufpreiszahlung grundsätzlich ausgeschlossen.
6.3 Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, sind nicht statthaft.
6.4 Zahlungen können von Angestellten und Kommissionären des Verkäufers nur dann wirksam entgegengenommen werden, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
7. Mängelhaftung
Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt:
7.1 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich in Textform gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Offene Mängel sind grundsätzlich binnen 2 Werktagen nach Lieferung, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Eine Mitteilung an den Fahrer genügt nicht; sie kann die Anzeige gegenüber dem Verkäufer nicht ersetzen. Beim Streckengeschäft stellt der Käufer sicher, dass ihn Mangelanzeigen seiner Abnehmer unverzüglich erreichen.
7.2 Beanstandete Ware ist sachgemäß zu lagern und zu behandeln. Rücksendungen können nur mit Einverständnis des Verkäufers erfolgen. Angebrochene Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
7.3 Sollen Waren unmittelbar an Abnehmer des Käufers geliefert werden, so ist der Käufer für die Einhaltung der Bestimmungen der beiden vorstehenden Absätze verantwortlich.
7.4 Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Gutschrift oder Ersatz durch Lieferung mangelfreier Ware. Ist die Ersatzlieferung mangelhaft, hat der Käufer nach seiner Wahl das Recht auf Minderung oder Wandlung.
7.5 Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine zugesicherte
Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn hiergegen abzusichern.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.1 Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen, Schadensersatzansprüche des Verkäufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einem seiner Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei leichter Fahrlässigkeit; in diesem Falle beschränkt sich seine Haftung jedoch auf Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer.
8.2 Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Die in Ziff. 8.1 geregelte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9. Lebensmittelrechtliche Bestimmungen
9.1 Erfolgen Probeentnahmen durch staatliche Stellen, so ist für den Verkäufer eine
Gegenprobe sicherzustellen und die Probenahme dem Verkäufer unverzüglich zu melden.
10. Anwendbares Recht
Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, und zwar auch dann, wenn die Lieferungen direkt von einer mit dem Verkäufer verbundenen ausländischen Lieferfirma erfolgen.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten ist der Ort des Geschäftssitzes des Verkäufers.